Vereinssatzung des Schiller & Körner in Dresden e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) der Name des Vereins lautet:
Schiller & Körner in Dresden,
er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, und führt dann den Zusatz „e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Förderung des kulturellen, künstlerischen sowie literarischen Wirkens, Friedrich von Schillers und der Familie Körner, in Dresden. Die Realisierung sollen verwirklicht werden durch alle diesem Thema dienenden, gemeinnützigen Maßnahmen, beispielsweise:
a) Die Pflege und den Erhalt der Geschichte durch die Öffnung und museale Betreuung des Schillerhäuschens und seiner Innengestaltung, in Zusammenarbeit mit dem Ortsamt Loschwitz und/oder anderen geeigneten Stellen.
b) Interessenaustausch und Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Schulen und Universitäten mit gleicher oder ähnlicher Zielstellung.
c) Unterstützung Dritter bei der der Erarbeitung von Dokumentation von Bild, Ton und Schrift-Dokumenten durch: Informationsaustausch, Bereitstellung von Materialen, Zuwendungen und der Möglichkeit das Schillerhäuschen zugänglich zu machen.
d) Kulturelle Veranstaltungen, öffentliche Vorträge und Lesungen auch für örtliche Schulklassen.
e) Die Einwerbung von Spenden. Der Vorstand ist berechtigt die Einnahmen abzulehnen, die die Unabhängigkeit des Vereins gefährden.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche aus dem Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Beitrittserklärung, welche durch den Vereinsvorstand angenommen wird.
(3) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
(4) Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, vereinsschädliches Verhalten an den Tag legt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung ein zu laden und an zu hören.
(5) Ehrenmitglieder, Personen die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, werden durch den Beschluss des Vorstandes ernannt. Sie sind von §4 Abs. (5) befreit.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an Mitgliedsversammlungen sowie zur Stellung von Anträgen.
(2) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Abstimmung über Anträge und Beschlüsse.
(3) Die Mitgliedschaft berechtigt zum freien Eintritt des Verantwortungsbereichs des Vereins, soweit nicht anderweitige Regelungen von der Mitgliederversammlung getroffen worden sind.
(4) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Beachtung und Einhaltung der Satzung und der vom Verein getroffenen Beschlüsse.
(5) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur fristgerechten Zahlung des Mitgliedsbeitrags. Höhe und Frist des zu zahlenden Beitrags wird von der Mitgliederversammlung jährlich festgelegt. Erwirbt eine Person während des laufenden Geschäftsjahres die Mitgliedschaft, wird der Mitgliedsbeitrag anteilig erhoben.
(6) Wird der Mitgliedsbeitrag nicht fristgerecht entrichtet, so ruhen alle Rechte des Mitgliedes, bis zur Begleichung der Schuld.
(7) Die Höhe der Aufnahmegebühr und die Höhe des Jahresbeitrages, wird in der Beitragsordnung festgelegt.
§5 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
(a) Mitgliederversammlung
(b) Vorstand
§6 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
(a) Wahl und Abwahl des Vorstandes und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder
(b) Beratung über Stand und Planung der Arbeit, Genehmigung eines Jahres-Etats, von Investitionen und Anschaffungen, sofern sie nicht im Etat enthalten sind, und im Einzelfall die Summe von 100,00 Euro überschreiten.
(c) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
(d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
(3) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, oder einem stellvertretendem Vorstandsvorsitzenden, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, mindestens zwei Wochen vorher, per Brief oder E-Mail, eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, jedoch mindestens einmal im Jahr.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 33% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Sollten zu einer ordnungsgemäß eingeladenen Mitgliederversammlung nicht mindestens die Hälfte der Mitglieder erscheinen kann der Vorstand unmittelbar anschließend eine weitere Mitgliederversammlung eröffnen die dann ohne das 50 % Quorum abstimmen kann.
(6) Über die Beschlüsse und soweit, zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden. Sie bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie bleiben bis zu Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
(4) Der Vorstand soll in der Regel vierteljährig tagen.
(5) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§8 Satzungsänderung und Auflösung
(1) Über Satzungsänderungen, die Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3) Bei Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an das Ortsamt Loschwitz, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben gemäß §2 zu verwenden.
Dresden Loschwitz, 27.06.17